1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz
- 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Eckhard Goß (im Folgenden „Goß“) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden „Kunde“ oder „Kunden“).
- 1.2 Ist in diesen AGB von „DC-Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint, von „AC-Montage“ die Elektroinstallation.
- 1.3 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über Planung, Verkauf, Lieferung und Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör (z.B. Speicher) und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden „Produkte“).
- 1.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass Goß in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
- 1.5 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn Goß hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Goß die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.
- 1.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Goß maßgebend.
- 1.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Goß gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.
- 1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- 1.9 Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt Goß nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei Goß elektronisch gespeichert. Goß ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung (DSGVO) von Goß. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
- 2.1.1 Die Angebote der Goß sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber Goß die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist Goß nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.
- 2.2 Goß ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.
- 2.3 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von Goß einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.
- 2.4 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von Goß zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- 2.5 An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich Goß seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
- 2.6 Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er Goß für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Goß von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten Goß gegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
- 3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Goß sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.
- 3.2 Goß ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen, insbesondere DC Installation auf dem Dach sowie Aufstellung und Befüllung von Speichern.
- 3.3 Goß ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.
- 3.4 Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV-Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keine Leistung der Goß, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und Goß hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektro-seitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
- 4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 4.2 Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte Kaufpreis unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben Tagen – nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Goß. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
- 4.3 Die Bezahlung von Materiallieferungen seitens Drittunternehmen ist mit der Anlieferung fällig. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug, ist Goß berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 10,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Goß berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. Goß behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist Goß ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
- 4.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Goß unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
- 4.5 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, Goß ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
- 4.6 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von Goß anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
- 4.7 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Goß gefährden, kann Goß noch ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Goß zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
- 5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
- 5.2 Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7.
- 5.3 Der Kunde gestattet Goß und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
- 5.4 Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante.
- 5.5 Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden. Wird Goß dem Kunden vorab mitteilen, ist mit Mehrkosten für den Kunden verbunden.
- 5.6 Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferten Produkte einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Produkte bis zur Montage gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 180 cm x 120 cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6 m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen Goß und dem Kunden abgestimmt.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
- 6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
- 6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Goß die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., die es Goß nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat Goß auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von Goß beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern.
7. Eigentumsvorbehalt
- 7.1 Goß behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
- 7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
- 7.3 Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der Goß in Schriftform mitzuteilen. Er hat Goß alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von Goß hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Goß die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde Goß für den entstandenen Ausfall.
- 7.4 Goß ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht Goß nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass Goß die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Goß liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Goß nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- 7.5 Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an Goß zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
- 7.6 Goß verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt Goß.
8. Gefahrübergang
8.1 Gefahrübergang für die von der Goß zu liefernden Produkte, welche regelmäßig PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendigen Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.9. Gewährleistung
- 9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Goß unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind Goß unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Goß für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- 9.2 Grundsätzlich ist dem Kunden bekannt, dass Goß die Photovoltaikanlage nebst Speicher und sonstigem Zubehör persönlich nicht hergestellt hat, sondern lediglich fachgerecht montiert. Sollten sich aber im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Herstellerfehler ergeben, tritt Goß schon jetzt seine Ansprüche auf Mängelgewährleistung gegenüber dem Hersteller an den Kunden ab, unabhängig von direkten Ansprüchen gegenüber dem Hersteller.
- 9.3 Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder einer Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Goß ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- 9.4 Der Kunde hat Goß die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Goß die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
- 9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10. Vertragsrücktritt
- 10.1 Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist Goß berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Goß ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
- 10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist Goß ebenfalls dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (z. B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/Tiefbau).
11. Werbung, Referenz
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Goß das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Goß ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
12. Produktspezifische Bedingungen
- 12.1 Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
- 12.2 Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlichrechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Goß kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
13. Verjährung
- 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
- 13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an Goß oder einen von Goß benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
- 13.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- 13.4 Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von Goß (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- 13.5 Soweit Goß dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
14. Widerrufsrecht
- Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit Goß und verwenden der Kunde und Goß für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der Goß sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das Goß gesondert belehrt.
15. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
- 15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von Goß (Amtsgericht Soest, Landgericht Arnsberg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Goß ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
- 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
- 15.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.